Insolvenzgeldumlage neu eingeführt

Ab dem 01. Januar 2009 wird die vom Gesetzgeber neue eingeführte Insolvenzgeldumlage (U3) fällig. Die Insolvenzgeldumlage ist monatlich an die Krankenkassen abzuführen. Sie beträgt 0,1% des Brutto-arbeitsentgelts, soweit es auch zur Rentenversicherungspflicht beitragspflichtig ist bzw. wäre und wird vom Arbeitgeber alleine getragen. D.h. die Umlage ist maximal aus der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung (monatlich € 5.400 West, € 4.550 Ost) zu entrichten, auch aus Einmalzahlungen.

Die Insolvenzgeldumlage ist auch für Minijobber zu bezahlen. Diese Umlage wird bei Minijobber wie die Umlagen U1 und U2 stets an die Minijob-Zentrale abgeführt werden, welche bei der Deutschen Ren-tenversicherung Knappschaft-Bahn-See angesiedelt ist.

Von der Verpflichtung zur Zahlung der U3 sind nur befreit: Alle Privathaushalte, der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, werden nicht in die Umlage U3 einbezogen.

Die U3 ist grundsätzlich von allen Arbeitgebern zu zahlen, sie wird mit Ausnahme der Minijobber an die Krankenkasse des Arbeitnehmers abgeführt.