EuGH: Anspruch auf Jahresurlaub bleibt trotz Krankheit bestehen
Ist ein Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit nicht in der Lage, seinen Urlaub innerhalb eins Kalender-jahres oder bis zum Ende des Übertragungszeitraumes im Folgejahr zu nehmen, besteht der Anspruch auf Urlaub weiter und erlischt nicht. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 20. Januar 2009 entschieden und damit ein Grundprinzip des deutschen Urlaubsrechts erschüttert.
Dem Urteil des EuGH ging ein Rechtstreit des LAG Düsseldorf voraus, nachdem ein Arbeitnehmer, der ab September 2004 fortlaufend arbeitsunfähig krankgeschrieben und Ende September 2005 aufgrund des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war. Dem Arbeitnehmer standen pro Jahr sieben Wochen Jahresurlaub zu, nämlich vier Wochen gesetzlicher Erholungsurlaub, eine Woche Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen und zwei Wochen tariflicher Mehrurlaub. Mit der Klage verlangte der Arbeitnehmer die Abgeltung des noch offenen Urlaubes aus den Jahren 2004 und 2005. Das LAG Düsseldorf hat im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens den EuGH zur Auslegung des in er europäischen Arbeitszeitrichtline (2003/88/EG) verankerten Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub angerufen.
Die Entscheidung des EuGH hat in der Öffentlichkeit eine große Resonanz gefunden, da das Bundesur-laubsgesetz keinen Abgeltungsanspruch wegen Krankheit, sondern nur wegen Beendigung des Arbeits-verhältnisses kennt. Nach der bisherigen Gesetzeslage und der langjährigen Rechtsprechungspraxis des Bundesarbeitsgerichts verfielen die Urlaubsansprüche langerkrankter Arbeitnehmer in der Praxis häufig. Dem soll die Entscheidung des EuGH offensichtlich nun ein Ende setzen.
Nach dem Urteil des EuGH (Az.: C-350/06 und C-520/06) könne der Anspruch auf bezahlten Jahresur-laub bei einem ordnungsgemäß krankgeschriebenen Arbeitnehmer nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass der Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums gearbeitet habe. Daher könne ein Verlust des Anspruchs am Ende des Bezugszeitraums oder des Übertragungszeitraums nur dann vorgesehen werden, wenn der betroffenen Arbeitnehmer auch tatsächlich die Möglichkeit gehabt habe, seinen Urlaubsanspruch anzuüben. Arbeitnehmer, die während des gesamten Bezugszeitraumes und/oder über den Übertragungszeitraum hinaus krankgeschrieben seien, hätten diese Möglichkeit jedoch nicht. Gleiches gelte für Arbeitnehmer, die vor ihrer Arbeitsunfähigkeit während eines Teils des Bezugszeit-raums gearbeitet haben.
Es bleibt nun abzuwarten, wie der Gesetzgeber und die nationale Rechtsprechung auf diese Entscheidung reagieren werden.