Änderungen im ZuwanderungsrechtZum 01. Januar 2009 sind Änderungen im Zuwanderungsrecht in Kraft getreten, die insbesondere erleichterte Voraussetzungen für die Beschäftigung ausländischer Fachkräfte beinhalten.
Mit dem Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz, der zweiten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung und Arbeitsgenehmigungsverordnung werden gesetzliche Neuerungen eingeführt, die im Wesentlichen folgende für Arbeitgeber relevante Neuerungen enthalten:
- Öffnung des Arbeitsmarktes für Akademiker aus den neuen EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörige durch Verzicht auf individuelle Arbeitsmarktvorrangprüfung (§ 12 b Arbeitsgenehmigungsverordnung).
- Verzicht auf Arbeitsmarktvorrangprüfung bei Absolventen deutscher Auslandsschulen bei Aufnahme einer qualifizierten betrieblichen Ausbildung und für die anschließende Weiterbeschäftigung im erlernten Beruf sowie bei Vorliegen eines akademischen Abschlusses für eine der Qualifikation entsprechenden Beschäftigung (§ 2 Abs. 1 BeschV, § 27 Abs. 4 BeschV).
- Schaffung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung für junge geduldete Ausländer und bestimmte geduldete Fachkräfte (§ 18 a AufenthG).
- Uneingeschränkter Zugang von geduldeten Ausländern, die sich länger als ein Jahr in Deutschland aufhalten, zu jeder betrieblichen Ausbildung (§ 10 Abs. 2 BeschVerfV).
- Ausdehnung der Höchstdauer für die Saisonarbeiterbeschäftigung von vier auf sechs Monate im Kalenderjahr (§ 18 BeschV).
- Erleichterter Zugang zum Arbeitsmarkt für Akademiker aus Drittstaaten durch Streichung des Erfordernisses des öffentlichen Interesses in § 27 Nr. 2 BeschV (jedoch unter Beibehaltung der Arbeitsmarktvorrangprüfung).
- Verzicht auf Arbeitsmarktvorrangprüfung für Familienangehörige von Akademikern aus Drittstaaten (§ 8 BeschVerfV).
- Verzicht auf Arbeitsmarktvorrangprüfung auch bei leitenden Angestellten deutsch-ausländischer Gemeinschaftsunternehmen und leitenden Angestellten und Spezialisten, die von ihrem deutschen Arbeitgeber ins Inland versetzt werden (§ 28 BeschV) sowie im Falle dreimonatiger betrieblicher Weiterbildungen ausländischer Fachkräfte im inländischen Unternehmensteil (§ 2 Abs. 3 BeschV).
Nicht gelungen ist es, die Mindestverdienstgrenze für Hochqualifizierte auf das doppelte des nationalen jährlichen Durchschnittseinkommens (somit auf ca. € 53.400) abzusenken. Die Mindestverdienstgrenze wird daher lediglich auf die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung, somit auf ca. € 63.600, abgesenkt. Hingegen hat der Gesetzgeber eine Absenkung der Mindestinvestitionssumme für Selbständige von bisher € 500.000 auf nunmehr € 250.000 beschlossen.
Insgesamt sind die Änderungen im Zuwanderungsrecht als zumindest punktuelle Verbesserungen zu begrüßen. Bedauerlicherweise bleiben sie jedoch in Teilen immer noch hinter den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes zurück.