Insolvenzsicherung von Arbeitszeitkonten
Das zum 01. Januar 2009 in Kraft getretene sog. Flexi-II-Gesetz ändert wesentliche Rahmenbedingungen der Führung und Verwendung von Arbeitszeitkonten.
Nach alter Rechtslage gab es – seit dem Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen von 1998 – die Möglichkeit, Arbeitszeitkonten zur Flexibilisierung der betrieblichen oder der individuellen Arbeitszeit einzusetzen. Die verschiedenen Kontenmodelle unterschieden sich in der Praxis im Wesentlichen durch ihren Verwendungszweck (z. B. Langzeitkonten, Flexikonten, Altersteilzeit), unterlagen aber alle der gleichen Systematik: Geleistete Arbeitszeit wird nicht sofort vergütet, sondern in einem besonderen Wertguthaben angesammelt und zu einem späteren Zeitpunkt zur Freistellung des Beschäftigten verwendet. Die Fälligkeit von Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen war bei allen Kontenarten auf den Zeitpunkt der Auszahlung verschoben und damit sichergestellt, dass der Beschäftigte auch in Zeiten der Freistellung den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung genießt. Das Sozialversicherungsrecht sah – zum Schutz der Sozialversicherungsträger – vor, dass alle betrieblichen Wertguthaben – unabhängig von ihrem Verwendungszweck – ab Erreichen eines bestimmten Schwellenwertes gegen Insolvenz zu sichern waren und die Lohnunterlagen entsprechende Aufzeichnungen enthalten mussten.
Diese Glichbehandlung aller Kontenmodelle wird durch die gesetzliche Neuregelung ab 1. Januar 2009 beseitigt. Die gesetzliche Neuregelung teilt die Kontenmodelle zukünftig in Wertguthaben, die detaillierten gesetzlichen Vorgaben zur Kontenführung, Insolvenzsicherung und Kapitalanlage unterworfen sind; und Arbeitszeitguthaben, die von der gesetzlichen Insolvenzsicherungspflicht, den Aufzeichnungs- und den Informationspflichten freigestellt sind. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers wird man zukünftig nur dann von einem Wertguthaben ausgehen, wenn es sich um eine schriftliche Vereinbarung handelt, die "nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt" (vgl. § 7 b. Nr. 2 SGB IV). Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass alle Kontenarten, die der flexiblen Arbeitszeitgestaltung (typische Gleitzeit) oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen (typische Flexikonten) dienen, keiner gesetzlichen Insolvenzsicherungspflicht mehr unterliegen und nicht mehr unter Beachtung der SV-Luft dokumentiert werden müssen. Die bestehenden tariflichen Insolvenzsicherungspflichten, die in der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg für Flexikonten bestehen, bleiben hiervon unberührt.
Im Ergebnis führt die gesetzliche Neuregelung zu einer deutlichen Verschärfung der Rahmenbedingungen für alle Arten von Langzeitkonten, bietet aber gleichzeitig Erleichterungen für die Führung und Verwaltung von Flexikonten.