Einführung der „Elternzeit für Großeltern“Zum 24. Januar 2009 wurde das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Form ergänzt, dass zukünftig für Großeltern ein Anspruch auf Elternzeit besteht, die ihre minderjährigen Kinder bei der Erziehung von deren Kindern unterstützen.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Großelternzeit sind nach § 15 Abs. 1 a Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz demnach:
- Mindestens ein Elternteil des Kindes ist minderjährig oder hat als Minderjähriger eine Schul- oder Berufsausbildung begonnen, die ihn voll in Anspruch nimmt, und befindet sich im letzten oder vorletzten Jahr dieser Ausbildung.
- Die Großeltern leben im gleichen Haushalt wie das zu betreuende Kind.
- Die Eltern des Kindes dürfen sich nicht gleichzeitig in Elternzeit befinden, wenn die Großeltern die Großelternzeit nehmen.
Des Weiteren wird eine Mindestbezugsdauer für das Elterngeld von zwei Monaten eingeführt (vgl. § 4 Abs. 3 S. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).